Antwort aus fachlicher Sicht
Im besten Fall und wenn das Pflegeverhältnis begleitet wird, wurde im Vorfeld geklärt, was im Einzelfall zu tun ist, da das Davonlaufen unter Umständen in einer bestimmten Phase des Pflegeverhältnisses dazugehören kann. Von daher muss eine Einschätzung vorgenommen werden, ob das Kind einer Gefahr ausgesetzt ist. Unter anderem sind das Alter und die Vorgeschichte zu berücksichtigen.
Ist das Kind einer akuten Gefahr ausgesetzt und bestehen für diesen Fall keine Abmachungen mit dem Inhaber, der Inhaberin des Aufenthaltsrechts oder diese ist nicht in nützlicher Frist erreichbar, sollte die Polizei eingeschaltet werden.
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