Antwort aus rechtlicher Sicht
Ja. In den Kinderrechten befassen sich verschiedene Artikel mit den Rechten von Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen. Die Kinderrechtskonvention (KRK) formuliert die Schutz-, Beteiligungs- und Förderrechte von Kindern. Diese Rechte sind nicht verhandelbar und somit nicht mit den Rechten und Pflichten im pädagogischen Sinne zu verwechseln.
Gemäss KRK Art. 42 ist die Schweiz verpflichtet, die Kinderrechte den Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen. Einige dieser Rechte beziehen sich spezifisch auf Kinder, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen, beispielsweise KRK Art. 9, der die Trennung von den Eltern beschreibt. Jedoch sind alle Rechte für Kinder relevant und müssen den Kindern wie auch den Pflegeeltern bekannt sein.
Antwort aus fachlicher Sicht
Die Schweiz hat die KRK 1997 ratifiziert. Dass die Rechte der Kinder nicht verhandelbar sind, bedeutet leider nicht, dass diese selbstverständlich umgesetzt werden. Sie sind seit 2017 zwar einklagbar, aber dazu gibt es in der Schweiz noch kaum Rechtspraxis.
Kinderrechte spezifisch für Pflegekinder: Quality4Children
Kinderrechte allgemein: Kinderrechte | unicef.ch
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