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Besuche der leiblichen Eltern: Wer bestimmt darüber, wann und wie oft die Besuche stattfinden?

Antwort aus rechtlicher Sicht

Liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei den Eltern und ist durch die KESB kein Beistand für die Regelung der Besuche eingesetzt, entscheiden die Eltern und Pflegeeltern gemeinsam mit dem Kind (Alter und Entwicklung berücksichtigt), wann und wo die Besuche stattfinden.


Die Empfehlungen der SODK* und KOKES** formulieren die Aufgabe bezüglich der Rolle von Pflegeeltern folgendermassen: «Es ist darauf zu achten, dass die Meinung der Pflegeeltern während des Unterbringungsprozesses gehört wird und einfliesst. Die Pflegefamilien sind als integralen Bestandteil des Kindesschutzes anzuerkennen.»


Werden die Besuche durch die KESB geregelt, so gilt der Beschluss der KESB. Gemäss ZGB Art. 300 Abs. 2 sollen die Pflegeeltern bei wichtigen Entscheidungen angehört werden.


Aus fachlicher und rechtlicher Sicht ist die Regelung der Besuche und die Vereinbarung, wann diese stattfinden in einem partizipativen Prozess mit den Eltern, den Kindern und Pflegeeltern gemeinsam zu vereinbaren. Art. 12 der Kinderrechtskonvention regelt das Partizipationsrecht und stellt sicher, dass Kinder in allen Verfahren angehört werden. Ebenso regelt die PAVO in Art. 1 Abs. 2 c, dass die Kindesschutzbehörde dafür sorgt, dass das Kind, das in einer Pflegefamilie betreut wird an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.


*SODK: Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren

**KOKES: Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz

 

Antwort aus fachlicher Sicht

Wie die Besuche ausgestaltet werden, ist sehr individuell. In der Regel besuchen die Kinder ihre Eltern oder es wird ein begleitetes Besuchsrecht an einem neutralen Ort organisiert. Selbstverständlich haben Besuche der Eltern bei der Pflegefamilie nur mit dem Einverständnis der Pflegefamilie zu erfolgen und sofern vorhanden in Absprache mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.


Aus fachlicher Sicht muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, um zu entscheiden, ob ein Besuch der leiblichen Eltern in der Pflegefamilie für das Pflegekind förderlich ist oder nicht. Unabhängig davon empfehlen wir, dass die leiblichen Eltern den neuen Lebensort ihres Kindes kennenlernen. Das kann auch ohne das Pflegekind stattfinden.


Müssen Elternkontakte begleitet stattfinden, empfehlen wir mit Nachdruck, dass die Begleitung durch spezialisierte Dienstleister durchgeführt wird und nicht an die Pflegeeltern delegiert wird. Das schliesst nicht aus, dass ein Pflegeelternteil auch bei den Besuchen dabei ist, sollte dies das Pflegekind unterstützen.


Wir empfehlen, dass die Regelung der Elternkontakte zu Beginn der Platzierung im Vertrag festgehalten wird und an den Standortbestimmungen/Sitzungen regelmässig thematisiert und protokolliert wird.

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