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Ferien im Ausland: Was brauchen Pflegefamilien, um mit dem Pflegekind im Ausland Ferien zu machen?

Antwort aus rechtlicher Sicht

Pflegefamilien brauchen den Pass des Pflegekindes und eine Einverständniserklärung derjenigen Person, die die gesetzliche Obhut über das Kind innehat. Es gibt unterschiedliche Handhabungen dieser Reisebewilligungen. Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern entzogen, ist die KESB zuständig. Diese muss unbedingt rechtzeitig (Erfahrungswert 3 Wochen vorher) über die Reise informiert werden. Die KESB kann spezifische (z.B. 3 Wochen Griechenland in den Sommerferien) oder generelle (z.B. 9 Wochen Ferien im Ausland pro Jahr) Reisebewilligungen erteilen.


Verfügt ein Pflegekind über keine Reisedokumente, solle dies vor der Platzierung thematisiert werden. Die KESB kann die Beiständin zur Beschaffung von Reisedokumenten bevollmächtigen. Ist keine KESB oder Beistandsperson involviert, wären die Eltern zuständig, direkt mit dem Migrationsamt des Kantons Kontakt aufzunehmen, um einen Pass zu beantragen. Es ist (theoretisch) auch möglich für spezifische Kinder, gerade mit Asylstatus, eine begrenzte Ausnahmegenehmigung für bestimmte Reisen oder Anlässe zu erwirken.


Einige Länder verlangen zur Einreise eine Reisevollmacht. Wir empfehlen in jedem Fall eine solche auszustellen: Reisevollmacht für Reisen mit Kinder (TCS)

 

Antwort aus fachlicher Sicht

Verfügt ein Pflegekind mit ausländischer Staatsbürgerschaft über keine Reisepapiere, zeigt die Erfahrung, dass sich die Beschaffung manchmal über Jahre hinzieht oder gar nicht möglich ist. Gründe dafür können sein, dass sich die leiblichen Eltern weigern oder nicht auffindbar sind oder dass die Botschaft oder das Land sich weigert, die Papiere auszustellen.

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