Antwort aus rechtlicher Sicht
Neben der generellen Aufgabe, die leiblichen Eltern in der Sorge um ihr Kind zu beraten und zu unterstützen, kann die KESB dem Beistand besondere Befugnisse erteilen.
In der Regel verfügt die KESB bei einer Fremdplatzierung über eine Erziehungsbeistandschaft nach ZGB Art. 308 oder Art. 310 und kann besondere Aufgaben für die Beistandschaft explizit formulieren, beispielsweise die Ausübung des persönlichen Verkehrs mit den Eltern. Bei der Beistandschaft ZGB Art. 310 obliegt die Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei den Eltern (früher Obhut).
Die Rechte und Pflichten von Beiständ:innen sind im ZGB geregelt. Beistände müssen mindestens alle zwei Jahre und bei Abschluss einer Beistandschaft einen Bericht zuhanden der KESB einreichen.
In seltenen Fällen wird den Eltern das Sorgerecht entzogen und das Kind erhält einen Vormund, der die Eltern vollumfänglich vertritt.
Antwort aus fachlicher Sicht
Für Pflegefamilien ist es wichtig zu wissen, welche Aufgaben und Kompetenzen der Beistand/die Beiständin ihres Pflegekindes haben. Im Unterschied zur Beistandschaft nach ZGB Art. 308 darf bei der Beistandschaft ZGB Art. 310 das Kind den Eltern nicht einfach mitgegeben werden, da ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde.
Bei einer Beistandschaft ZGB Art. 308 bestimmen die Eltern über den Aufenthalt des Kindes.
Die Beistandsperson verfügt zum Teil nicht über den Auftrag, die zeitlichen Ressourcen und/oder das Knowhow, um die Pflegeeltern fachlich zu unterstützen.
Siehe auch Antwort zur Frage «Wer hilft uns Pflegefamilien, wenn wir Fragen haben?»
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