Antwort aus rechtlicher Sicht
Die Basis elterlicher Rechte ist im ZGB Art. 296 beschrieben, aber im Gesetz nicht genau definiert. Die Rechte von Eltern können durch die KESB beschränkt werden.
Antwort aus fachlicher Sicht
Verfügen die Eltern sowohl über das Sorgerecht wie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, haben sie alle elterlichen Rechte und können insbesondere darüber bestimmen, wo ihr Kind lebt. Sie können z.B. das Pflegekind jederzeit wieder zu sich nach Hause nehmen.
Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der KESB oder einer Beistandsperson, so entscheidet diese über den Aufenthaltsort des Pflegekindes.
Die meisten leiblichen Eltern behalten das Sorgerecht. Dies bedeutet, dass sie über alle wichtigen Ereignisse informiert werden müssen und wichtige Entscheide treffen dürfen, insbesondere in Bezug auf Religion, Gesundheit und Bildung.
So können die leiblichen Eltern z.B. entscheiden, ob ein Kind homöopathisch behandelt werden soll oder nicht. Sie können aber z.B. nicht die Bettzeit in der Pflegefamilie vorgeben.
Siehe auch: Medizinisches: Entscheiden Pflegeeltern über die medizinische Versorgung und Impfungen?
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