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Verweigerung Besuchsrecht: Was ist, wenn unser Pflegekind sich weigert, zu den Eltern zu gehen?

Antwort aus rechtlicher Sicht

Oft ist es im Pflegevertrag geregelt, dass die Behörde/Beistandsperson bei wichtigen Vorkommnissen informiert werden muss.

 

Antwort aus fachlicher Sicht

Es ist die Beistandsperson zu informieren, sodass diese im Sinne des Kindeswohls entsprechende Massnahmen einleiten kann.


Es besteht die Möglichkeit, dass die KESB ein begleitetes Besuchsrecht anordnet, damit das Pflegekind und die Pflegefamilie nicht allein sind im Umgang mit schwierigen Situationen bei der Übergabe.


Bei belastenden Besuchskontakten besteht die wichtigste Aufgabe der Pflegeeltern, das Pflegekind im Umgang mit Besuchskontakten zu unterstützen. Wir empfehlen in diesen Situationen, Beratung zu beanspruchen.


Wird ein Kind gegen seinen Willen von den Behörden gezwungen, Besuchstermine wahrzunehmen und führen Gespräche zwischen den Beteiligten nicht zu einer Entspannung der Situation, so kann das Kind die Kinderanwaltschaft um Unterstützung bitten, seit dem 1.1.21 die Kinder-Ombudsstelle.


Wir empfehlen Pflegeeltern nachdrücklich, Pflegekinder nicht mit Gewalt zur Wahrnehmung der Besuchskontakte zu zwingen.

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