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Aufsichtsbehörde: Was ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde nach der Platzierung von Pflegekindern?

Antwort aus rechtlicher Sicht

Gemäss PAVO ist der Kanton für die Aufsicht und Bewilligung der Pflegeverhältnisse verantwortlich. Je nach Kanton delegiert der Kanton diese Aufgaben an unterschiedliche Behörden (Kantonales Amt, KESB oder Gemeindebehörde).


Art. 5 PAVO, Abs. 1: Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.


Art. 7 PAVO: Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären.


Gemäss Art. 8 muss die Behörde überprüfen, ob allfällige Auflagen für die Bewilligung für das bestimmte Kind erfüllt sind und das Kind über alle nötigen Versicherungsleistungen verfügt.

Sie muss die Pflegefamilien über ihre Pflichten informieren, beispielsweise darüber, dass wichtige Veränderungen zu melden sind, wie ein Umzug oder Veränderungen im Familiensystem etc.


Art. 10, Abs 1: Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll.

Abs. 2: Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.

Abs. 3: Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.


Die Behörde kann den Pflegeeltern auch Bedingungen stellen und Auflagen machen (PAVO Art. 8 Abs. 2)


Die Behörde kann bei Mängeln gem. PAVO Art. 11 einen Antrag auf Entzug der Bewilligung stellen.

 

Antwort aus fachlicher Sicht

Die Behörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist, muss die Verhältnisse mindestens einmal im Jahr prüfen.


Die platzierende Behörde ist meistens nicht dieselbe, wie die Behörde, welche die Bewilligung erteilt. Es kann aber vorkommen, dass eine KESB beide Rollen innehat.

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